Hinweisgeberschutzgesetz

Mitarbeitendeninformation zur Nutzung der internen Meldestelle nach dem Hinweisgeberschutzgesetz – HinSchG (§ 7 Abs. 3)

Das Gesetz für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen sowie zur Umsetzung der Richtlinie zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden (HinSchG) tritt am 2. Juli 2023 in Kraft.
Wir, die Lebenshilfe „ALTMARK-WEST“ gemeinnützige GmbH, sind Beschäftigungsgeber im Sinne dieses Gesetzes und damit nach § 12 Abs. 1 und 3 verpflichtet eine interne Meldestelle einzurichten. Wir haben uns entschieden, diese interne Meldestelle durch die Lebenshilfe für Menschen mit geistiger Behinderung, Landesverband Sachsen-Anhalt e.V. einrichten zu lassen.

Die interne Meldestelle für unser Unternehmen bei der Lebenshilfe für Menschen mit geistiger Behinderung, Landesverband Sachsen-Anhalt e.V. hat verschiedene Meldekanäle eingerichtet. Bei eingehenden Meldungen leitet sie das in § 17 HinSchG beschriebene Verfahren ein und ergreift die in § 18 HinSchG beschriebenen Folgemaßnahmen.

Gemäß § 8 des Gesetzes unterliegen die mit den Aufgaben der Meldestelle betrauten Mitarbeitenden der Landesgeschäftsstelle dem Vertraulichkeitsgebot.
Die interne Meldestelle für unser Unternehmen ist ab dem 2. Juli 2023 über folgende Meldekanäle zu erreichen:

  • Post- / Besucheranschrift: Lebenshilfe für Menschen mit geistiger Behinderung,
    Landesverband Sachsen-Anhalt e.V.
    –interne Meldestelle —
    Ackerstraße 16
    39112 Magdeburg
  • Telefon: 0175 – 65 32 842
  • E-Mail:
  • SMS 0175 – 65 32 842
  • WhatsApp: 0175 – 65 32 842
  • Signal: 0175 – 65 32 842