Allgemeine Geschäftsbedingungen

der Lebenshilfe „ALTMARK-WEST“ gemeinnützige GmbH

§ 1. Allgemeines

  1. Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle unsere gegenwärtigen und künftigen Geschäfts- und Vertragsbeziehungen in den Bereichen Dienstleistungen, Eigenprodukte, Lohnleistungen und Wäscherei, die wir gegenüber Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtlichem Sondervermögen eingehen und unterhalten.
  2. Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehenden oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben. Dieses ausdrückliche Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann wenn wir in Kenntnis der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden unsere Leistungen und Lieferungen an ihn vorbehaltlos ausführen. Der Auftraggeber erklärt sich durch die widerspruchslose Entgegennahme mit diesen Bedingungen einverstanden.
  3. Im Einzelfall für den Vertragsinhalt getroffene abweichende Vereinbarungen, rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsabschluss vom Kunden bzw. Auftragsgeber uns gegenüber abzugeben sind (z.B. Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Erklärungen über die Ausübung von Gewährleistungsrechten), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform.

§ 2. Angebot und Vertragsabschluss

  1. Angebote der Lebenshilfe „ALTMARK-WEST“ gemeinnützigen GmbH sind, sofern schriftlich nichts anderes vereinbart ist, bis zum Vertragsabschluss freibleibend und unverbindlich. Sie stellen lediglich eine Aufforderung zur Abgabe einer Auftragsanfrage bzw. Bestellung dar.
  2. Mit der Abgabe des unterschriebenen Angebots erklärt sich die Lebenshilfe „ALTMARK-WEST“ gemeinnützige GmbH bereit, die Auftragsanfrage zu den Konditionen des von ihr unterbreiteten Angebots zu erfüllen.
  1. An die Konditionen unterbreiteter Angebote hält sich die Lebenshilfe „ALTMARK-WEST“ gemeinnützige GmbH für vier Wochen ab dem Datum der Angebotsabgabe gebunden.
  2. Mit der Auftragsbestätigung / Bestellung durch den Kunden kommt der Vertragsabschluss zu Stande. Auftragsbestätigungen / Bestellungen außerhalb der Bindungsfrist nach § 2 Nr. 3 stellen einen bindenden Antrag des Kunden auf Abschluss eines Vertrages dar. Für den Umfang der Lieferung ist in jedem Fall die Auftragsbestätigung / Bestellung maßgebend.

§ 3. Zuschläge

  1. Zuschläge für Mehrarbeit werden dem Auftraggeber angezeigt und durch einen Angebotsnachtrag berechnet. Das gleiche gilt für nachträgliche Auftragserweiterungen, die vom Auftraggeber veranlasst werden.
  2. Verzögert sich der Prozess oder der Dienstleistungseinsatz ohne Verschulden des Auftragnehmers, werden zusätzlich entstehende Aufwendungen wie, Ausfall-, Wartezeiten, usw. gesondert berechnet.

§ 4. Geschäftsunterlagen und Urheberrechte

  1. Die Lebenshilfe „ALTMARK-WEST gemeinnützige GmbH behält sich sämtliche Eigentums-und Urheberrechte an sämtlichen von ihr im Zusammenhang mit der Vertragsanbahnung und Vertragsdurchführung erstellten Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, Plänen, Entwürfen und ähnlichen Unterlagen vor. Der Auftraggeber bzw. Kunde darf diese ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung der Lebenshilfe „ALTMARK-WEST“ gemeinnützige GmbH weder an Dritte weitergeben, noch in sonstiger Weise verwenden.
  2. Der Auftraggeber verpflichtet sich, auch sonstige vom Auftragnehmer vertrauliche Informationen und Unterlagen nur mit dessen ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung an Dritte weiterzugeben.
  3. Erbringt die Lebenshilfe „ALTMARK-WEST“ gemeinnützige GmbH ihre Leistungen nach Zeichnungen, Plänen, Entwürfen oder sonstigen Vorgaben des Auftraggebers bzw. Kunden, so erfolgt die Verwendung dieser Unterlagen auf Veranlassung und Risiko des Auftraggebers / Kunden und stellt dieser die Lebenshilfe „ALTMARK-WEST“ gemeinnützige GmbH von allen Ansprüchen Dritter wegen Schutzrechtsverletzungen frei.
  4. Bei Ablehnung des Angebots oder bei Nichtzustandekommen eines Vertrags werden alle Dokumente, Zeichnungen und Musterteile die der Auftragnehmer vom Auftraggeber für die Angebotserstellung erhalten hat, inkl. Kopien und sonstigen Vervielfältigungen an den Auftraggeber zurückgegeben.

§ 5. Leistungsbereiche – Rechte und Pflichten

  1. Soweit in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen nichts anderes bestimmt ist, richten sich die Rechte und Pflichten der Parteien innerhalb eines Vertragsverhältnisses nach den gesetzlichen Vorschriften zum jeweiligen Vertragstyp.
  2. Die Lebenshilfe „ALTMARK-WEST“ gemeinnützige GmbH erbringt im Anwendungsbereich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen Dienstleistungen, Eigenprodukte und Lohnleistungen. Im Bereich der Wäscherei gelten gesonderte Allgemeine Geschäftsbedingungen für Wäschedienstleistungen.

§ 6. Mitwirkungspflichten

  1. Werden die zur Vertragsdurchführung einzusetzenden Arbeitsmittel (Werkzeuge, Maschinen, Geräte) vom Auftraggeber / Kunden geliefert oder bereitgestellt, müssen diese für die vereinbarte Arbeitsaufgabe geeignet sein. Als geeignet gelten beispielsweise Arbeitsmittel, die auf Grundlage der EG-Richtlinien alle relevanten Richtlinien und Normen (CE Kennzeichnung) einhalten. Im Zweifelsfall ist vor dem Einsatz der jeweiligen Arbeitsmittel die Freigabe der Lebenshilfe „ALTMARK-WEST“ gemeinnützige GmbH erforderlich.
  2. Soweit besondere Pläne oder Anleitungen (Arbeitsanweisungen, Verpackungsanweisungen, Prüfanweisungen, Zeichnungen, Grenzmuster) für die Durchführung der Leistung, insbesondere bei Montagen, notwendig sind, sind diese vom Auftraggeber rechtzeitig zur Verfügung zu stellen.
  3. Bei nicht rechtzeitiger oder nicht ordnungsgemäßer Bereitstellung der vorstehenden Arbeitsmittel nach Nr. 1 und Nr. 2, ist der Auftraggeber / Kunde verpflichtet, die dadurch erwachsenden Mehrkosten der Lebenshilfe „ALTMARK-WEST“ gemeinnützige GmbH zu vergüten.
  4. Die Lebenshilfe „ALTMARK-WEST“ gemeinnützige GmbH behält sich vor, die technischen Voraussetzungen an die Rahmenbedingungen anzupassen.
  5. Im Übrigen bleiben die gesetzlichen Rechte und Ansprüche des Auftragnehmers unberührt.

§ 7. Lieferbedingungen

  1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist die Lieferung ab Werk vereinbart, welches als Erfüllungsort gilt. Auf Verlangen und Kosten des Kunden wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort geliefert bzw. versandt.
  2. Eine vertraglich vereinbarte Lieferfrist beginnt mit dem Tag der Annahme der schriftlichen Auftragsbestätigung/Bestellung.

§ 8. Übergabe der erbrachten Leistungen / Ware

  1. Der Auftraggeber ist zur Über- bzw. Abnahme der Montage / Leistung / hergestellten
    Ware bzw. Produkt verpflichtet, sobald ihm deren Fertigstellung angezeigt worden ist. Die Über- bzw. Abnahme erfolgt durch den Auftraggeber oder durch einen, vom Auftraggeber bestimmten Dritten. Der Auftragnehmer kann vom Auftraggeber auch Teilübernahmen bzw. Teilabnahmen für in sich abgeschlossene Teile der Leistung verlangen.
  1. Mit der erfolgten Über- bzw. Abnahme wird durch ein schriftliches Protokoll oder durch die Unterschrift des Aufraggebers oder einen vom Auftraggeber bestimmten Dritten, auf dem Betriebsauftrag / Lieferschein die ordnungsgemäße Ausführung der erbrachten Leistungen bestätigt. Ist der Auftraggeber nicht zur Unterschrift vor Ort, ist dieses durch die Lebenshilfe „ALTMARK-WEST“ gemeinnützige GmbH zu dokumentieren. Abweichende Regelungen erfordern die Schriftform.
  1. Der förmlichen Über- bzw. Abnahme steht eine konkludente oder fiktive Abnahme gleich. Eine konkludente Abnahme ist anzunehmen, wenn dem Verhalten des Auftraggebers zu entnehmen ist, dass er die Leistung als im Wesentlichen vertragsgerecht billigt. Eine fiktive Abnahme liegt vor, wenn der Auftraggeber das abnahmefähige Werk bzw. die Montage / Leistung / hergestellte Ware bzw. Produkt nach Mitteilung über dessen Fertigstellung nicht innerhalb einer ihm von der Lebenshilfe „ALTMARK-WEST“ gemeinnützige GmbH bestimmten angemessenen Frist abnimmt, so dass mit Fristablauf die Abnahmewirkungen eintreten.
  2. Mit der Über- bzw. Abnahme geht die Gefahr auf den Auftraggeber über und es entfällt die Haftung des Auftragnehmers für erkennbare Mängel, soweit sich der Auftraggeber nicht die Geltendmachung eines bestimmten Mangels vorbehalten hat.
  3. Der Auftraggeber ist zur Über- bzw. Abnahmeverweigerung nur berechtigt, wenn die von ihm gerügten Mängel den gewöhnlichen oder den vertraglich vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder erheblich mindern, andernfalls ist er verpflichtet, die Arbeiten unter dem Vorbehalt der Mängelbeseitigung abzunehmen.
  4. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Leistung / Ware geht spätestens mit der Übergabe / Abnahme auf den Kunden über. Wird die Ware an den Kunden geliefert bzw. versandt, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit der Auslieferung / Aushändigung der Ware an den Spediteur, Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Kundenbelieferung / Versendung bestimmten Person oder Anstalt über.

§ 9. Mängelansprüche und Gewährleistung

  1. Die Rechte des Auftraggebers / Kunden bei Sach- und Rechtsmängeln richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit hier nichts anderes bestimmt ist.
  2. Mängelansprüche des Auftraggebers setzen voraus, dass dieser seinen nach §§ 377,
    381 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Der Mangel muss unverzüglich schriftlich angezeigt werden und unter Beifügung des Warenbegleitscheines / Kontrollbeleges, der sich an der Ware befindet, erfolgen.
  1. Versäumt der Auftraggeber die ordnungsgemäße Untersuchung und / oder Mängelanzeige, gilt die Leistung / Ware als genehmigt und sind Mängelansprüche und Gewährleistungsrechte sowie die Haftung der Lebenshilfe „ALTMARK-WEST“ gemeinnützige GmbH für nicht ordnungsgemäß angezeigte Mängel ausgeschlossen.
  2. Verdeckte oder bei Ablieferung / Übernahme oder Abnahme nicht erkennbare Mängel sind innerhalb der Gewährleistungsfrist unverzüglich nach ihrer Feststellung schriftlich anzuzeigen und genau zu bezeichnen.
  3. Die Gewährleistungsfrist richtet sich nach den jeweiligen gesetzlichen Vorgaben. Der Lauf der Gewährleistungsfrist beginnt, je nach Leistung, mit dem Zeitpunkt der Übergabe oder Abnahme oder Ablieferung.
  4. Ist die gelieferte Sache / erbrachte Leistung / Werk / Montage / hergestellte Ware bzw. Produkt mangelhaft, kann der Auftraggeber / Kunde zunächst nur Nachbesserung verlangen. Zur Behebung gewährleistungspflichtiger Mängel gewährt der Auftraggeber der Lebenshilfe „ALTMARK-WEST“ gemeinnützige GmbH eine angemessene Nachbesserungsfrist. Alle erforderlichen Aufwendungen im Rahmen der Nachbesserung trägt die Lebenshilfe „ALTMARK-WEST“ gemeinnützige GmbH, soweit die Nachbesserung nicht mit unverhältnismäßigen Kosten in Relation zur Auftragsleistung verbunden ist.
  5. Die Beseitigung eines gewährleistungspflichtigen Mangels durch einen dritten Lieferanten bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Lebenshilfe „ALTMARK-WEST“ gemeinnützige GmbH. Die voraussichtlichen Kosten der Beseitigung durch einen Dritten sind der Lebenshilfe „ALTMARK-WEST“ gemeinnützige GmbH zuvor mitzuteilen. Der Auftraggeber hat darauf hinzuwirken, dass die Kosten für die Mängelbeseitigung möglichst niedrig gehalten werden.

§ 10 Rechnungsstellung, Zahlung

  1. Die Abrechnung erfolgt gemäß der vereinbarten Preise zwischen dem Auftraggeber und der Lebenshilfe „ALTMARK-WEST“ gemeinnützige GmbH.
  1. Wenn nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, gelten folgende Zahlungsbedingungen ab einem Rechnungsbetrag von 2000,00€ Netto und Fälligkeitszeitpunkte, wonach zu zahlen sind:

30% der Auftragssumme bei Auftragsbestätigung
50% der Auftragssumme bei Lieferung

20% der Auftragssumme nach erfolgter Abnahme

  1. Dienstleistungen und Warenkäufe sind sofort nach erbrachter Leistung zur Zahlung fällig.
  2. Die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen nicht anerkannten Gegenansprüchen des Bestellers ist nicht statthaft. Der Besteller kann nur mit Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt worden sind.
  3. Die Bezahlung der Rechnung ist, soweit nichts anderes vereinbart oder in der Rechnung vorgegeben wird, binnen 14 Tagen nach Rechnungsdatum fällig.
  4. Alle Preise verstehen sich als Netto-Preise zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer, welche zu Lasten des Auftraggebers geht.
  5. Soweit sich der Auftraggeber mit der Zahlung in Verzug befindet, ist der Rechnungsbetrag während des Verzuges mit dem jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszins zu verzinsen. Die Lebenshilfe „ALTMARK-WEST“ gemeinnützige GmbH behält sich die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor.

§ 11 Eigentumsvorbehalt

Bis zur vollständigen Bezahlung unserer Forderungen aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis behalten wir uns das Eigentum an verkauften Waren vor.

§ 12 Haftung

  1. Werden gegenüber der Lebenshilfe „ALTMARK-WEST“ gemeinnützige GmbH Schadensersatzansprüche geltend gemacht, so haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit; bei leichter Fahrlässigkeit nur dann, wenn Leben, Körper oder Gesundheit oder vertragswesentliche Pflichten verletzt wurden.
  1. Bei der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten ist die Haftung auf den Ersatz des voraussehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

§ 13. Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG)

Hiermit verpflichten wir uns, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
Kontakt:

Straßburger Str. 8
77694 Kehl
Telefon: +49 7851 79579 40
Telefax: +49 7851 79579 41
Internet: www.verbraucher-schlichter.de

E-Mail:

Diese Schlichtungsstelle ist eine „Allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle“ nach § 4 Absatz 2 Satz 2 VSBG.

§ 14. Rechtswahl, Gerichtsstand

  1. Auf sämtliche Geschäfts- und Vertragsbeziehungen findet ausschließlich Deutsches Recht Anwendung.
  2. Gerichtsstand für alle sich aus den Geschäfts- und Vertragsbeziehungen unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist das für den Sitz der Lebenshilfe „ALTMARK-WEST“ gemeinnützige GmbH zuständige Gericht. Die Lebenshilfe „ALTMARK-WEST“ gemeinnützige GmbH ist jedoch berechtigt, am Hauptsitz bzw. allgemeinen Gerichtsstand des Auftraggebers / Kunden Klage zu erheben.